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Mess- und Eichgesetz

Seit 01.01.2018 sind die Anforderungen für das Messen des Energieverbrauchs an Trocknungsgeräten nach § 33 MessEG (Mess- und Eichgesetz) eindeutig geregelt. Die Messeinrichtungen am und im Gerät müssen geeicht sein, Anzeige am Messgerät gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sein oder die Trocknungsgeräte sind durch eine gleichwertige Zusatzeinrichtung in entsprechender Qualität zu erweitern.

 

Die Anforderungen zur Dokumentation der Messwerte für die Abrechnung und zur Kosteneinreichung beim Versicherer unterliegen Mindestanforderungen, wie

 

  1. Adresse des Objektes,
  2. Daten des Messgerätes (Hersteller, Typ, Identifikation-Nr.)
  3. Datum, Zeitpunkt und Messwerte zu Beginn und Ende der Messung
  4. Gesamtsumme in kWh.

Stromprotokolle über den Verbrauch ohne die Mindestanforderungen können vom Versicherer zurückgewiesen werden! Die Kosten für den Stromverbrauch bleiben dann u. U. beim Versicherungsnehmer hängen.